Bei Schäden an Fahrzeugen besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, die Schäden durch eine Versicherung zu regulieren. Jenachdem, wie und wodurch bzw. durch wen ein Schaden an einem Fahrzeug verursacht wird, gibt es unterschiedliche Versicherungsformen, die für die Regulierung in Frage kommen.
Haben Sie den Schaden selbst verursacht bzw. es haftet niemand anderes für den Schaden, tritt je nach Art und Ursache der Beschädigung Ihre Teil- oder Vollkaskoversicherung für den Schaden ein. Es handelt sich also um einen Kaskoschaden. Dabei sind die beim Abschluss der Versicherung vereinbarten Vertragsbedingungen genau zu beachten. Die Versicherungsverträge unterscheiden sich zum Teil erheblich in ihren Leistungen. Der vom Versicherungsbeitrag günstigste Vertrag bietet meist im Schadenfall die wenigsten Leistungen. So ist es auch von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich geregelt, ob Sie sich im Schadenfall Werkstatt und KFZ-Gutachter selbst aussuchen können oder ob die Versicherung bestimmt, wo repariert wird und wer den Schaden begutachtet.
Wenn Sie einen Schaden zu beklagen haben, sollten Sie also zunächst in Ihren Versicherungsvertrag schauen, bevor Sie Arbeiten in Auftrag geben und nachher auf den Kosten sitzen bleiben, weil diese von der Versicherung nicht oder nicht vollständig gedeckt werden. Achten Sie am besten bereits beim Abschluss der Versicherung nicht nur auf den niedrigsten Versicherungsbeitrag, sondern vergleichen auch die vereinbarten Leistungen. Achten Sie darauf, dass Leistungen, auf die Sie persönlich im Schadenfall Wert legen (das könnten z.B. freie Werkstattwahl, freie Gutachterwahl, Zahlung einer Wertminderung usw. sein) auch mit versichert werden.
Anders verhält es sich im Haftpflichtfall. Wurde Ihr Fahrzeug durch andere schuldhaft beschädigt, so steht Ihnen per Gesetz Schadenersatz zu. Im Gsetz ist allerdings nur geregelt, dass der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet ist. Art und Umfang des zu leistenden Schadenersatzes ergibt sich aus der Rechtsprechung. Daher ist es wichtig, diese zu kennen, um seinen Schaden wirklich vollunfänglich ersetzt zu bekommen. Sie sollten sich daher die Hilfe von Experten holen. Die Rechtsanwaltskosten und Gutachterkosten gehören nach der Rechtsprechung zum Gesamtschaden und müssen ebenfalls vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Dabei steht dem Geschädigten sowohl die Wahl des Rechtsanwalts, des Gutachters als auch der Werkstatt frei. Machen Sie von diesen Rechten Gebrauch und geben die Abwicklung Ihres Schadens nicht in die Hände der Gegenseite, indem Sie z.B. von der gegnerischen Versicherung oder deren Partnerwerkstätten angebotene All-inclusive-Lösungen zur Schadenabwicklung in Anspruch nehmen. Beauftragen Sie am besten immer Ihren selbst ausgewählten Verkehrsrechtsanwalt mit der Abwicklung, Ihren selbst ausgewählten freien Sachverständigen mit der Begutachtung und die Werkstatt Ihres Vertrauens mit der Reparatur Ihres Schadens.
Häufig kommt es bei der Schadenabwicklung von KFZ-Schäden zur Bildung einer Haftungsquote. Das ist immer dann der Fall, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann oder mehrere Beteiligte eine Teilschuld trifft. In diesen Fällen wird die Schuld und damit die Schadenersatzpflicht prozentual auf die Beteiligten aufgeteilt. Jeder ist dann zu dem ihm zugeteilten Prozentsatz gegenüber den anderen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet. Wird Ihnen also ein Anteil von beispielsweise 25 % zugeteilt, müssen Sie bzw. Ihre Haftpflichtversicherung den anderen Beteiligten 25 % des entstandenen Schadens ersetzen. Die anderen Beteiligten wiederum müssen Ihren Schaden zu 75 % ersetzen. Die verbliebenen 25 % müssten Sie in diesem Fall aus eigener Tasche bezahlen. Haben Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, empfiehlt sich hier dann oft eine Mischform zwischen der Abrechnung auf Grundlage des Haftpflichtschadens sowie des Kaskoschadens. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, einen Verkehrsrechtsanwalt mit der Abwicklung zu beauftragen, denn viele kennen diese recht komplizierte und spezielle Form der Abrechnung nicht.